Bilderrechte
Bilder Rechte

Im Dickicht der Bildrechte – worauf man bei Bildern und Fotos im Netz achten sollte

Die viel zitierten Abmahnwellen erreichen mittlerweile große Unternehmen, kleine Firmen und sogar Privatpersonen. Ein einziges Bild, von dem man die Rechte nicht hat, auf der Webseite oder dem Facebook-Profil, und schon kann es teuer werden. Je nach Anwalt, Bild und Fotograf werden dabei schnell mehrere Tausend Euro fällig. Deshalb gilt nicht nur bei der Gestaltung einer Website, sondern auch bei der Nutzung von sozialen Netzwerken: Finger weg von Bildern, für die man keine Rechte hat.

Doch woher weiß man, welche Bilder man verwenden darf? Und was sind Fallen, in die Nutzer immer wieder tappen? Unser Marketingteam hat sich für euch durch das Dickicht der Bildrechte gekämpft …

1. Mein Werk, mein Recht – Die Grundlagen des Urheberrechts

Wikipedia bezeichnet das Urheberrecht als das „subjektive und absolute Recht auf den Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht“ – wer etwas erschafft, das eine geistige Schöpfung darstellt (ganz egal, wie viel Wert das Werk auch haben mag), dem gehört es auch. Das trifft auf Fotos, Texte, Videos, Grafiken und vieles mehr zu.

Wenn die Rechte nicht gezielt verlängert werden (beispielsweise von Nachkommen), dann verfallen sie automatisch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers; die Werke sind ab dann gemeinfrei. Aber Vorsicht: Einfach 70 Jahre aufs Sterbedatum addieren und die Bilder dann verwenden, das klappt so nicht. Der Ablauf der Rechte tritt erst am 1. Januar nach dem 70. Todesjahr des Urhebers ein — das kann also bis zu 70 Jahre und 365 Tage dauern!

Und wie sieht es mit Bildern von Bildern aus? Nicht geschützt sind die Fotos zweidimensionaler Werke: also Reproduktionen gemeinfreier Gemälde. An diesen Fotos hat der Fotograf kein eigenes Recht, weil er bloß vorhandene Kunst reproduziert. Anders sieht das bei Fotos von dreidimensionaler Kunst (beispielsweise Skulpturen) aus. Hier erlischt das Recht am Bild nicht 70 Jahre nach Tod des Bildhauers, sondern 70 Jahre nach Tod des Fotografen der Skulptur.

Das Recht am eigenen Bild – was darf ich mit Fotos von mir selbst tun?

Weit verbreitet ist die Annahme: Fotos von mir selbst gehören automatisch mir; schließlich habe ich ein Recht am eigenen Bild. Doch damit liegt man leider falsch. Das Recht am eigenen Bild besagt zunächst nur, dass Fotos, auf denen ein Mensch abgebildet ist, nicht ohne Zustimmung der abgebildeten Person verbreitet und genutzt werden dürfen. Weil die Rechte am Werk aber dem Fotografen gehören, darf der Fotografierte auch nicht so ohne Weiteres mit dem Bild anstellen, was er will, denn es ist nur ein Foto von ihm, aber nicht sein Foto. Der Rechteinhaber ist zunächst einmal der Künstler, nicht die Person, die abgebildet ist. Wer sich von einem Freund ablichten lässt und das Foto ohne dessen Genehmigung ins Internet stellt oder wer ein Portraitbild, das er beim Fotografen hat machen lassen, ohne Erlaubnis in einem sozialen Netzwerk als Profilbild verwendet, verletzt Urheberrechte.

Quelle: http://commons.wikimedia.org/, Urheber: User: Joanjoc

Quelle: http://commons.wikimedia.org/
Urheber: User: Joanjoc

Gerade beim Fotografen tappt man schnell in die Urheberrechtsfalle: Viele Fotografen verkaufen im Standardpaket ihrer Fotos bloß Nutzungslizenzen, nicht das uneingeschränkte Recht am Bild. Und mit einer Lizenz erwirbt man das Foto eben nicht in vollem Umfang, sondern erhält bloß ein Verwendungsrecht. Zu welchem Zweck, mit welcher Dauer und mit welcher Reichweite das Foto verwendet werden darf, ist unterschiedlich und steht im jeweiligen Lizenzvertrag.

Beim besten Freund gilt daher: vorher einfach schnell um Erlaubnis fragen. Und bei professionellen Fotografen sollte man am besten schon vorher nachfragen – also ehe man die Fotos machen lässt –, was es kostet, wenn man alle Rechte am Bild gleich miterwirbt, nicht bloß eine eingeschränkte Nutzungslizenz. Üblicherweise zahlt man dafür etwas mehr, darf dann aber mit den geknipsten Fotos auch machen, was immer man möchte.

Gerade beim Fotografen tappt man schnell in die Urheberrechtsfalle: Viele Fotografen verkaufen im Standardpaket ihrer Fotos bloß Nutzungslizenzen, nicht das uneingeschränkte Recht am Bild. Und mit einer Lizenz erwirbt man das Foto eben nicht in vollem Umfang, sondern erhält bloß ein Verwendungsrecht. Zu welchem Zweck, mit welcher Dauer und mit welcher Reichweite das Foto verwendet werden darf, ist unterschiedlich und steht im jeweiligen Lizenzvertrag.

Beim besten Freund gilt daher: vorher einfach schnell um Erlaubnis fragen. Und bei professionellen Fotografen sollte man am besten schon vorher nachfragen – also ehe man die Fotos machen lässt –, was es kostet, wenn man alle Rechte am Bild gleich miterwirbt, nicht bloß eine eingeschränkte Nutzungslizenz. Üblicherweise zahlt man dafür etwas mehr, darf dann aber mit den geknipsten Fotos auch machen, was immer man möchte.

3. Bildrechte in sozialen Netzwerken

Heutzutage kann man nicht mehr über Bildrechte sprechen, ohne auf soziale Netzwerke zu kommen. Denn kaum ein Bereich des Internets hat mehr davon: Nicht nur eine Bilder-Plattform wie Pinterest oder Instagram, sondern auch Facebook, Google+ und Twitter werden zur Verbreitung von unzählig vielen Fotos verwendet. Und dort gelten Bildrechte nach wie vor!

Wer eins seiner selbst geschossenen Fotos hochlädt, überträgt Facebook automatisch einen Teil der Rechte. Auch wenn Facebook diese Rechte nach eigener Aussage nur dafür verwendet, um die Fotos auf Facebook zu präsentieren, sind viele andere Verwendungen theoretisch möglich – so könnte Facebook aus Nutzerprofilen ein große Collage erstellen und die auf ein T-Shirt drucken und hätte jedes Recht dazu. Wer also beim nächsten Mal sein Profilbild aktualisiert, sollte das wenigstens im Hinterkopf behalten.

Ein weiteres Bildrecht, das oft verletzt wird: Wer Fotos hochlädt, auf denen andere Personen zu sehen sind, muss diese vorher um Erlaubnis fragen – schließlich haben die Abgebildeten ein Recht am eigenen Bild. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Person in der Masse der abgebildeten Menschen untergeht; üblicherweise gilt das ab fünf Personen.

Wer Fotos anderer teilt (oder auch nur liket – Facebook erstellt dann oft eine automatische Statusmeldung inklusive Thumbnail), ohne ein Recht am geliketen oder geteilten Bild zu haben, könnte ebenfalls Bildrechte verletzten, falls der Urheber die Verlinkung seines Bilders sieht und etwas dagegen hat. Und dass das auch für die automatisch erstellten Vorschaubilder gilt, wenn man einen Link teilt, mussten die ersten User vor Kurzem mit einer Abmahnung am eigenen Leib erfahren. Im Zweifelsfall also besser das Häkchen bei „Kein Miniaturbild“ setzen.

Wer nicht sicher ist, ob er das Recht hat, ein Foto in der Vorschau zu zeigen, setzt besser das Häkchen bei "Kein Minaturbild"

Wer nicht sicher ist, ob er das Recht hat, ein Foto in der Vorschau zu zeigen, setzt besser das Häkchen bei „Kein Minaturbild“. Quelle: https://www.facebook.com

4. Sonderfall Stockfotos – Rechte erworben, bei Facebook also erlaubt?

Ein Sonderfall sind Stockfotos auf Facebook. Denn in den AGB von Facebook findet sich folgender Passus:

„Für Inhalte wie Fotos und Videos, die unter die Rechte an geistigem Eigentum (sog. „IP-Inhalte“) fallen, erteilst du uns durch deine Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare [Hervorhebung von uns], gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“).“

Das Problem: Stockfoto-Anbieter wie Fotolia oder Shutterstock vergeben Nutzungsrechte, untersagen gleichzeitig aber das Vergeben von Unterlizenzen. Wer also ein Stockfoto bei Facebook hochlädt, verstößt gegen die Nutzungsbedingungen der Stockfoto-Anbieter – und das kann Ärger geben. Stockfotos sind auf Facebook also auch mit erworbenem Nutzungsrecht nicht erlaubt.

5. Womit ist man denn auf der sicheren Seite? Bildlizenzen kennen

Creative Commons, kurz CC, ist eine gemeinnützige Organisation, die im Jahr 2001 gegründet wurde und helfen will, die Verteilung von Bildern mit passenden Rechten zu erleichtern. Indem ein Fotograf ein Bild unter einer der vielen möglichen CC-Lizenzen veröffentlicht, räumt er der Öffentlichkeit gewisse Nutzungsrechte ein. Welche das sind, hängt von der gewählten CC-Lizenz ab. Wie sehr man die Nutzung einschränken möchte, kann ein Urheber also frei entscheiden. CC-Fotos sind aber leider auch keine Alternative für Facebook: Da Facebook keine Möglichkeit bietet, Fotos unter der gewählten CC-Lizenz einzustellen und damit korrekt als CC-Fotos auszuweisen, dürfen sie dort nicht verwendet werden.

Creative CommonsPublic Domain wird in Deutschland auch als Gemeinfreiheit übersetzt, auch wenn das Konzept der Gemeinfreiheit nicht deckungsgleich mit der us-amerikanischen Public Domain ist. Mit dieser Lizenz wird auf jegliches Recht am Bild verzichtet und es wird der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. In den USA ist diese Lizenz problemlos möglich, in Deutschland durch die hier herrschenden Bildrechte aber etwas problematisch. Deshalb sind Bilder, die in den USA als „Public Domain“ gelten, nicht automatisch auch bei uns problemlos verwendbar. Wer unsicher ist, sollte den Urheber fragen.

In Europa werden Bilder, die frei veröffentlicht werden, daher meistens unter die GNU-Lizenz für freie Dokumentation gestellt. Ähnlich wie bei der CC-Lizenz kann ein Urheber mit GNU selbst entscheiden, welche Rechte am Bild er freigibt und welche nicht. Bei dieser Lizenz muss der vollständige Lizenztext mit dem Bild veröffentlicht werden.

6. Damit die Facebookwand nicht kahl bleiben muss: Wo kriege ich bedenkenlose Fotos her?

Wer sich also auf die Suche nach Bildern für die Webseite oder das Facebook-Profil begibt, der kann sich auf Seiten wie flickr.com, pixabay.com oder totallyfreeimages.com umsehen. Bei Flickr kann auch direkt bei der Suche schon nach der gewünschten CC-Lizenz gefiltert werden, die Wikimedia Commons stellen eine riesige Anzahl an gemeinfreien Bildern bereit, und freie Stockfotos findet man beispielsweise unter everystockphoto.com und sxc.hu – aber auch hier gilt: immer an mögliche Einschränkungen wegen fehlender CC-Lizenz und verbotener Unterlizenzierung denken und Quellen angeben!

Erlaubt ist häufig auch die Verwendung von Markenlogos: Viele Unternehmen stellen ihre Logos sogar auf eigens eingerichteten Seiten zur Verfügung und erlauben dem Nutzer die Verwendung. Wer unsicher ist, ob er einen Markenschriftzug verwenden darf, kann also direkt auf der Homepage des Unternehmens nachsehen. Dort finden sich meistens weitere Regeln, die die Unternehmen für die Verwendung festgelegt haben – so will Facebook beispielsweise nicht, dass der gesamte Namensschriftzug verwendet wird, stellt den kleinen Button mit dem „f“ aber gern zur Verfügung. Wenn Logos direkt markenrechtlich geschützt sind, darf man sie allerdings nicht verwenden. Derart geschützt werden können jedoch nur Logos, die besonders individuell und kreativ sind.

Keinerlei Probleme bekommt man logischerweise mit Fotos, die man selbst geschossen hat und auf denen keine Personen abgebildet sind. Wer Fotos von anderen Personen ins Internet stellen will, sollte sich im Voraus deren Zustimmung holen – denn die haben ja ein Recht an ihrem Bild.

Übrigens: Man begeht niemals eine Bildrechtsverletzung, wenn man fremde Fotos nicht öffentlich zugänglich macht, sondern lediglich privat verwendet. Fotos drucken und sie sich zu Hause an die Wand hängen – das darf man mit jedem Bild tun, das man finden kann.

Du möchtest Bilder für deine Webseite verwenden und deine Inhalte auf den neusten Stand bringen? Dann wende dich gern an unsere Content Marketing Agentur!

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